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   VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20   

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VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20 (https://dejure.org/2022,37158)
VG Hannover, Entscheidung vom 09.11.2022 - 2 A 4717/20 (https://dejure.org/2022,37158)
VG Hannover, Entscheidung vom 09. November 2022 - 2 A 4717/20 (https://dejure.org/2022,37158)
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  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 22.85

    Besoldung - Anwärtersonderzuschläge - Rückforderung - Ausscheiden -

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der Begriff des von einem Beamten "zu vertretenden Grundes" zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, welche durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG 2 C 44.69 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34; Urteil vom 6.7.1972 - BVerwG 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 § 3 SZuwG Nr. 3; Urteil vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 31.83 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987 - BVerwG 2 C 22.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992 - BVerwG 2 C 30.90 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).

    Der Begriff ist wertneutral auszulegen; es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die nicht erfolgte Übernahme auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1967 - BVerwG 6 C 85.64 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 24; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).

    Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind (BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17); entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht - hier: der Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge - "billigerweise" der Sphäre des Bediensteten oder der Sphäre des Dienstherrn, also dem vom Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich, zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1972, a. a. O.; Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).".

  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der Begriff des von einem Beamten "zu vertretenden Grundes" zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, welche durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG 2 C 44.69 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34; Urteil vom 6.7.1972 - BVerwG 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 § 3 SZuwG Nr. 3; Urteil vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 31.83 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987 - BVerwG 2 C 22.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992 - BVerwG 2 C 30.90 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).

    Der Begriff ist wertneutral auszulegen; es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die nicht erfolgte Übernahme auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1967 - BVerwG 6 C 85.64 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 24; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).

    Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind (BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17); entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht - hier: der Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge - "billigerweise" der Sphäre des Bediensteten oder der Sphäre des Dienstherrn, also dem vom Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich, zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1972, a. a. O.; Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).".

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 31.83

    Beamtenrecht - Vordienstzeitunterbrechung - Übersiedler

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der Begriff des von einem Beamten "zu vertretenden Grundes" zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, welche durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG 2 C 44.69 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34; Urteil vom 6.7.1972 - BVerwG 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 § 3 SZuwG Nr. 3; Urteil vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 31.83 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987 - BVerwG 2 C 22.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992 - BVerwG 2 C 30.90 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).

    Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind (BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17); entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht - hier: der Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge - "billigerweise" der Sphäre des Bediensteten oder der Sphäre des Dienstherrn, also dem vom Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich, zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1972, a. a. O.; Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).".

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Allerdings muss der Verstoß gegen die Wiedergesundungspflicht objektiv erheblich sein, d.h. eine Verzögerung des Heilungsprozesses muss ernstlich zu besorgen sein (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 17 f.).

    Dass der Dienstherr das nicht hinnehmen kann, liegt auf der Hand, denn ein solcher Eindruck beeinträchtigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in ihn (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 06.07.1972 - II C 7.72

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Dienst der

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der Begriff des von einem Beamten "zu vertretenden Grundes" zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, welche durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG 2 C 44.69 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34; Urteil vom 6.7.1972 - BVerwG 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 § 3 SZuwG Nr. 3; Urteil vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 31.83 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987 - BVerwG 2 C 22.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992 - BVerwG 2 C 30.90 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind (BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17); entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht - hier: der Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge - "billigerweise" der Sphäre des Bediensteten oder der Sphäre des Dienstherrn, also dem vom Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich, zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1972, a. a. O.; Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).".

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 44.69

    Anerkennung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig - Ableistung von

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der Begriff des von einem Beamten "zu vertretenden Grundes" zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, welche durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG 2 C 44.69 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34; Urteil vom 6.7.1972 - BVerwG 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 § 3 SZuwG Nr. 3; Urteil vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 31.83 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987 - BVerwG 2 C 22.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992 - BVerwG 2 C 30.90 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind (BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17); entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht - hier: der Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge - "billigerweise" der Sphäre des Bediensteten oder der Sphäre des Dienstherrn, also dem vom Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich, zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1972, a. a. O.; Urteil vom 17.10.1985, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2015 - 10 L 6/14

    Dienstpflichten erkrankter Polizeibeamter

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Insbesondere hätte der Kläger am theoretischen Teil seiner Ausbildung, insbesondere den angebotenen Lehrveranstaltungen, teilnehmen können (vgl. zu einer Pflicht, die Dienstleistung trotz Krankschreibung teilweise anzubieten OVG LAS, Urt. v. 21.4.2015 - 10 L 6/14 -, juris).
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (zum Zweck und den Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2020 - 2 C 7.19 -, juris Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 22.02.1967 - VI C 85.64

    Beurlaubung eines Soldaten zu Studienzwecken - Anerkennung von Zeiten als

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Der Begriff ist wertneutral auszulegen; es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die nicht erfolgte Übernahme auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1967 - BVerwG 6 C 85.64 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 24; Urteil vom 12.3.1987, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.1.1992, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 5 LA 39/20 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2022 - 5 LA 2/21

    Kirchensteuerrecht - Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus VG Hannover, 09.11.2022 - 2 A 4717/20
    Zum vom Beamten zu vertretenden Grund i.S.d. § 60 Abs. 2 NBG hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 LA 2/21 - ausgeführt:.
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 04.07.2022 - 2 B 5.22

    Rückforderung von Anwärterbezügen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

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